Aktuelles

Neue Quarantäneregeln

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

mit einer neuerlichen Schulmail und der angepassten Coronaschutzverordnung treten ab sofort Neuregelungen für die Quarantäne in Kraft, die bereits durch die Presse für die Schulen in NRW bekannt geworden sind. Dies sind im Einzelnen:

 

Quarantäneregelung

„Die Quarantäne von Schülerinnen und Schülern ist ab sofort grundsätzlich auf die nachweislich infizierte Person zu beschränken. Die Quarantäne von einzelnen Kontaktpersonen oder ganzen Kurs- oder Klassenverbänden wird nur noch in ganz besonderen und sehr eng definierten Ausnahmefällen erfolgen.“

 

Dabei wird vorausgesetzt, dass die Hygienemaßnahmen wie Masken, Lüften etc. eingehalten werden.

 

„Wichtig ist darüber hinaus, dass in den Fällen, in denen in der Schule Ausnahmen insbesondere von der Pflicht zur Maskentragung bestehen (zum Beispiel im Sportunterricht), diese Ausnahmen klar dokumentiert sind und die sonstigen Regeln (z.B. Abstand) so weit wie möglich eingehalten werden. Erhalten die zuständigen Behörden keine gegenteiligen Hinweise durch die Schule, ist auch in diesen Fällen keine individuelle Kontaktpersonennachverfolgung aufzunehmen.

Vollständig geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von der Quarantäneanordnung ohnehin ausgenommen.“

 

„Freitestungen“ von Kontaktpersonen

„Sollte ausnahmsweise doch eine Quarantäne von Kontaktpersonen angeordnet werden, ist diese auf so wenige Schülerinnen und Schüler wie möglich zu beschränken…

Die Quarantäne der Schülerinnen und Schüler kann in diesem Fall durch einen negativen PCR-Test vorzeitig beendet werden. Der PCR-Test erfolgt beim Arzt oder im Rahmen der Kapazitäten in den Testzentren. Eine Abwicklung über die Schule ist nicht vorgesehen. Die Tests werden über den Gesundheitsfonds des Bundes finanziert (vgl. § 14 Test-Verordnung Bund).

Der Test darf frühestens nach dem fünften Tag der Quarantäne vorgenommen werden. Bei einem negativen Testergebnis nehmen die Schülerinnen und Schüler sofort wieder am Unterricht teil.

Schülerinnen und Schüler, die sich gegenwärtig in einer angeordneten Quarantäne befinden, können ab sofort von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich frühestens nach fünf Tagen durch einen PCR-Test freizutesten.

 

Maskenpflicht und 3 G in Schulen

Nach wie vor gilt, dass das Schulgebäude nur von geimpften, genesenen oder getesteten Person betreten werden darf. In jedem Fall ist dabei eine Maske zu tragen.

 

„Personen, die sich der Maskenpflicht oder der Testung verweigern, [sind] bereits kraft Gesetzes von der Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen … und [unterliegen] ebenfalls bereits kraft Gesetzes einem Betretungsverbot für das Schulgebäude.“

 

Den vollständigen Wortlaut der Schulmail finden Sie unter

https://www.schulministerium.nrw/09092021-neuregelung-der-quarantaene-schulen-und-erweiterte-testung

 

Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen

M. Gerson 

Schulleitung

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